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Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Metallbau Weber GmbH
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB,
auch wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist, sowie unsere
nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die VOB kann bei uns
eingesehen werden.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 28
Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
3. Preise
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend bis zu unserer
schriftlichen Bestätigung des Auftrages. Unsere Preise sind auf den
zur Zeit gültigen Löhnen und Rohstoffpreisen errechnet. Die Preise
verstehen sich lt. VOB für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der
Fertigung und auf der Baustelle.
4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst auf den Besteller über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen getilgt hat, das
gilt auch dann, wenn der Kaufpreis auf bestimmte, vom Besteller
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das Vorbehaltene verarbeiten und zu veräußern, doch werden wir
Erwerber des Eigentums an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Wir
gelten als deren Hersteller. Der Käufer ist lediglich Verbraucher.
Dies gilt auch dann, wenn die durch eine Verbindung entstandenen
Sachen wertvoller sind, als die gelieferten Sachen.
5. Zahlungen
a) 1/3 als Anzahlung bei der Auftragserteilung.
b) Abschlagszahlung nach Anforderung in Höhe von 90% der jeweils
erbrachten Leistung, wobei die Berechnung der Anzahlung anteilmäßig
erfolgt.
c) 10 Tage nach Übersendung der Schlußrechnung ist die Restzahlung
netto ohne Abzug fällig.
Wenn nicht besonders vereinbart, gelten für Bauleistungen und
Stundenlohnarbeiten die Bestimmungen nach VOB Ausgabe 73.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§273,
BGB).
6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste,
Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Ein
ungehinderter Montagebeginn und Montageablauf an der Baustelle muß
gewährleistet sein.
Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer
insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermin frei.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil
davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
sieben Kalendertagen als erfolgt. Ist keine förmliche Abnahme
erfolgt, so gelten die Arbeiten mit Anerkennung der Rechnung als
abgenommen.
8. Gewährleistung
Für die Erfüllung von Gewährleistungen gelten die Bestimmungen der
VOB: Lieferung und Leistung 2 Jahre; für Isolierglas nach den
Bedingungen der Glashütten kostenlose Ersatzlieferung nur für das
Glas. Sämtliche Transport- und Umglasungskosten werden zu den
jeweils gültigen Tagessätzen berechnet.
Die 5-jährige Garantie, auch für Ersatzscheiben, endet 5 Jahre nach
der Erstlieferung.
Garantie für Motorantriebe nach VDE- Vorschriften ab dem Liefertag
gerechnet 6 Monate.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferung ist Altenburg.
Gerichtsstand ist Altenburg, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas
anders vorgeschrieben ist.