Metallbau Weber GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Metallbau Weber GmbH


1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB, auch wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist, sowie unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die VOB kann bei uns eingesehen werden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 28 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend bis zu unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrages. Unsere Preise sind auf den zur Zeit gültigen Löhnen und Rohstoffpreisen errechnet. Die Preise verstehen sich lt. VOB für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und auf der Baustelle.

4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen getilgt hat, das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis auf bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltene verarbeiten und zu veräußern, doch werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Wir gelten als deren Hersteller. Der Käufer ist lediglich Verbraucher. Dies gilt auch dann, wenn die durch eine Verbindung entstandenen Sachen wertvoller sind, als die gelieferten Sachen.

5. Zahlungen
a) 1/3 als Anzahlung bei der Auftragserteilung.
b) Abschlagszahlung nach Anforderung in Höhe von 90% der jeweils erbrachten Leistung, wobei die Berechnung der Anzahlung anteilmäßig erfolgt.
c) 10 Tage nach Übersendung der Schlußrechnung ist die Restzahlung netto ohne Abzug fällig.
Wenn nicht besonders vereinbart, gelten für Bauleistungen und Stundenlohnarbeiten die Bestimmungen nach VOB Ausgabe 73.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§273, BGB).

6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Ein ungehinderter Montagebeginn und Montageablauf an der Baustelle muß gewährleistet sein.
Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung des vereinbarten Liefertermin frei.

7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Ist keine förmliche Abnahme erfolgt, so gelten die Arbeiten mit Anerkennung der Rechnung als abgenommen.

8. Gewährleistung
Für die Erfüllung von Gewährleistungen gelten die Bestimmungen der VOB: Lieferung und Leistung 2 Jahre; für Isolierglas nach den Bedingungen der Glashütten kostenlose Ersatzlieferung nur für das Glas. Sämtliche Transport- und Umglasungskosten werden zu den jeweils gültigen Tagessätzen berechnet.
Die 5-jährige Garantie, auch für Ersatzscheiben, endet 5 Jahre nach der Erstlieferung.
Garantie für Motorantriebe nach VDE- Vorschriften ab dem Liefertag gerechnet 6 Monate.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferung ist Altenburg.
Gerichtsstand ist Altenburg, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anders vorgeschrieben ist.

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